Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 188 — 
Den Secretär und den Quästor sowie den Organisten wählt das Plenum (s. oben 
§ 23 unter 1). 
61. Die Beamten der Universität können unter denselben Voraussetzungen wie 
die Staatsbeamten sowohl ihre Pensionirung fordern, als auch gegen ihren Willen in 
den Ruhestand versetzt werden. 
Es finden auf sie § 36 unter 2 und 3 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Ver- 
hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, sowie die §8 6 bis 13, 41 und 47 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1876, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ver- 
hältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, sinngemäß Anwendung. 
Den Pensionirungsbeschluß faßt für alle Bibliotheksbeamten das Ministerium, für 
den Secretär und Quästor sowie den Organisten das Plenum mit Genehmigung des 
Ministeriums. 
62. Die Pension der Universitätsbeamten ist die gleiche wie die der Staats- 
beamten von gleichem Diensteinkommen. Es finden auf sie die §§ 14, 38 bis 41, 43, 
44 und 47 des vorgenannten Gesetzes vom 3. Juni 1876 sinngemäß Anwendung. 
Die Pension des Quästors bestimmt sich nach dem Gehalte des Universitätssecretärs. 
Dieser Gehalt soll nicht unter 5000.4 angenommen werden. 
Ist der pensionirte Beamte zugleich Professor, so soll seine Pension zusammen mit 
seinem Gehalt nicht mehr als 9000% betragen. 
63. Die Pension der Wittwe eines Beamten der Universität beträgt ½ des 
seiner eigenen Pensionirung zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. 
Jede eheliche oder legitimirte Waise eines solchen erhält bis zu ihrem vollendeten 
18. Jahr so lange die Mutter lebt ½, nach deren Tod #0 der Wittwen-Pension. 
War der Verstorbene zugleich Professor, so erhalten seine Wittwe und seine Waisen 
nur die Pension nach dem Revidirten Statut für die Universitäts-Wittwen= und Waisen- 
kasse, es müßten denn die Pensionen berechnet nach dem Beamtengehalte des Verstorbenen 
für sie günstiger sein. Im letzteren Falle werden die Pensionen bis zu dem Betrage, 
welcher aus der Universitäts-Wittwen= und Waisenkasse zu gewähren sein würde, aus 
dieser Kasse und nur der Mehrbetrag aus der § 64 bezeichneten Kasse gezahlt. 
Diese Rechte auf Pensionen beginnen mit demselben Tage wie die der Professoren- 
Wittwen und -Waisen (Revidirtes Statut für die Allgemeine Wittwen= und Waisenkasse 
der Universität Leipzig § 11). 
Im Uebrigen finden auf sie die §§ 39, 40, 42, 43 Absatz 4 und 6, 44, 46 und 
51 des Gesetzes vom 7. März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend; 
§ 1 des Gesetzes vom 9. April 1872, die Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen 
über die Pensionen der Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen betreffend; §8 36, 48 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.