Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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89. Jedes eheliche oder legitimirte Kind des als Mitglied Verstorbenen bekommt, 
so lange seine leibliche Mutter lebt, 5, nach deren Tod 3/10 der Wittwen-Pension. 
Enkel, uneheliche, adoptirte und Stiefkinder des Verstorbenen erhalten keine Pension. 
10. Für Fälle ganz besonderen Bedürfnisses der Hinterlassenen eines Mitgliedes 
kann das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf Antrag des akademi- 
schen Senats denselben eine die Höhe der gesetzlichen Pension um nicht mehr als ½ 
übersteigende Pension zubilligen. 
11. Das Recht auf Pension beginnt mit dem Tag, an dem das Recht auf den 
Gehalt des Verstorbenen oder der Gnadengenuß endet, oder der letztere unter den Betrag 
der Pension herabgesunken ist. Es ist unabhängig vom Wohnsitz des Berechtigten. 
Die Wittwe beweist dem Universitäts-Rentamte ihre Bezugsberechtigung durch Vor- 
legung ihres Trauscheines; die Berechtigung der Waisen wird demselben seitens der 
Mutter oder des Vormundes durch Vorlage des Geburtsscheines bewiesen. 
12. Die Pension wird auf das laufende Vierteljahr am 1. März, 1. Juni, 
1. September und 1. Dezember vom Rentamt gegen Quittung ausgezahlt. Nur in Er- 
löschungsfällen (§ 13) darf das Rentamt früher Zahlung leisten. 
Die Waisen-Pension wird an die Mutter, so lange sie unverehelicht bleibt, nach 
deren Tod oder Verehelichung an den Vormund der Waisen gezahlt. 1 
Sind Bezugsberechtigte abwesend, so haben sie einen Bevollmächtigten in Leipzig 
zum Empfange der Pension zu legitimiren, oder vor der Zahlung ihre eigenhändig voll- 
zogene Quittung an das Universitäts-Rentamt gelangen zu lassen. 
Außerdem müssen auswärts wohnende Wittwen, desgleichen die Vormünder aus- 
wärts wohnender Waisen bei jeder Hebung eine in öffentlicher Form ausgestellte Lebens- 
bescheinigung beibringen. 
13. Es erlischt das Recht 
1. auf Wittwen-Pension 
a) mit dem letzten Tag des Sterbemonats der Wittwe; 
b) mit dem Tag ihrer Wiederverheirathung; 
2. auf Waisen-Pension mit dem letzten Tag des Monats, worin die Weaise 
a) ihr 18. Lebensjahr vollendet; 
b) sich vorher verheirathet; 
Zc) vorher in öffentlichen oder Privatdiensten mit einem Jahresgehalt in der Höhe 
ihrer Pension angestellt wird. 
#14. Unverehelichten Töchtern und gebrechlichen Söhnen eines Mitgliedes, die 
über 18 Jahre alt, unvermögend und ohne ihre Schuld erwerbsunfähig sind, kann im
	        
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