Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 193 — 
Bedürfnißfall das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf Antrag des 
akademischen Senats eine angemessene Unterstützung zugestehen. Deren Dauer bestimmt 
das Ministerium. 
15. Die Bestimmungen der §§ 8 bis 14 finden Anwendung auch auf die Wittwen 
und Waisen der schon vor dem 1. April 1892 verstorbenen Mitglieder der Kasse, sowie 
derjenigen, welche an diesem Tage noch Mitglieder der Kasse sind. Jedoch bleibt den be- 
zeichneten Wittwen und Waisen die Wahl vorbehalten, ob die Pension nach obigen Be- 
stimmungen, oder nach den bisher in Gültigkeit stehenden Sätzen und Vorschriften ge- 
währt werden soll. Ueber die Wahl entscheidet, wenn eine Wittwe und pensionsberechtigte 
Kinder vorhanden sind, die Wittwe zugleich mit verbindlicher Kraft für die Kinder, wenn 
nur Kinder vorhanden sind, der Vormund. Die Berechtigten haben sich binnen der vom 
akademischen Senat zu bestimmenden Frist bei Verlust ihres Wahlrechts zu erklären. 
16. Bei dem Rentamte wird über das Alter aller Mitglieder und ihrer Frauen, 
sowie über Zahl und Alter ihrer Kinder ein Register geführt, das spätestens alle fünf 
Jahre sorgfältig zu berichtigen und zu ergänzen ist. 
Die Mitglieder haben deshalb bei ihrem Eintritt alsbald ihr eigenes Geburtszeug- 
niß, und falls verheirathet, auch das ihrer Frauen und Kinder vorzulegen, widrigenfalls 
ihnen die weiteren Gehalts-Raten einbehalten werden. Mitglieder, die sich erst später 
verheirathen, haben unter dem gleichen Präjudiz sofort nach ihrer Verheirathung das 
Geburtszeugniß ihrer Ehegattin einzureichen. 
Bei dem akademischen Senate wird ein Register geführt, welches nach den Jahres- 
rechnungen des Universitäts-Rentamtes tabellarisch für jedes Jahr die Zahlen der in den- 
selben vorhandenen Mitglieder, Wittwen und Waisen, den Kapital= und baaren Kasseu- 
bestand, die Summen beider Bestände und endlich den Zuwachs, den das Vermögen in 
diesem Jahre erhalten hat, darlegt. 
Alle fünf Jahre wird eine Revision der Universitäts-Wittwenkasse vorgenommen. 
Schlußbestimmung. 
Das Revidirte Statut für die Allgemeine Wittwen= und Waisenkasse der Universität 
Leipzig tritt am 1. April 1892 in Kraft. 
892. 30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.