Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. Zweitausend Mark Jahresbeitrag der Knaups'schen Stiftung an sie, 
3. Fünfhundert Mark Jahresbeitrag aus dem Almosenfiscus der Universität. 
6. Wenn die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Mittel zur Erfüllung der Ver- 
pflichtungen der Kasse nicht ausreichen, so ist der Fehlbetrag aus der Universitäts- 
hauptkasse zuzuschießen. 
* 7. Eine Pension aus der Kasse zu fordern berechtigt sind alle bei der Universität, 
ihren Facultäten und Instituten gegen bestimmten Jahresgehalt angestellten männlichen 
und weiblichen Unterbeamten und Diener, welche Staatsdiener nicht sind. 
& 8. Die Pension währt lebenslänglich. Sie beginnt mit Ablauf des Monats, 
worin die Pensionirung erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, worin der Tod 
erfolgt ist. Sie wird monatlich vorausbezahlt. Die nach Ablauf eines Jahres vom 
Tage der Fälligkeit an noch unerhobene Rate verfällt der Kasse. 
&9. Der Beamte oder Diener kann, einerlei, ob er die Entlassung freiwillig nach- 
sucht oder sie wider Willen von der Anstellungsbehörde erhält, die Auszahlung der 
Pension fordern, wenn er 
a) 25 Dienstjahre und zugleich 65 Lebensjahre zählt; 
b) mindestens 10 Dienstjahre und zugleich 70 Lebensjahre zählt; 
F) mindestens 10 Dienstjahre zählt und unverschuldet durch Alter, Krankheit oder 
körperliche Beschädigung dauernd dienstunfähig geworden ist; 
2) weniger als 10 Dienstjahre zählt und durch Ausübung des Dienstes unverschuldet 
dauernd dienstuntauglich geworden ist. 
§ 10. Ein schuldlos dauernd dienstuntauglich gewordener Beamter oder Diener, 
der weniger als 10 Dienstjahre zählt, erhält, auch wenn er nicht durch Ausübung des 
Dienstes untauglich geworden ist, bei seiner Entlassung im Falle der Bedürftigkeit vom 
akademischen Senate mit Genehmigung des Ministeriums eine lebenslängliche Unter- 
stützung zugebilligt, die aber den niedrigsten Pensionssatz nicht übersteigen darf (siehe 
unten § 12). 
§ 11. Die Höhe der Pension bestimmt sich nach dem Diensteinkommen, welches der 
zu Pensionirende vor seiner Pensionirung ein Jahr hindurch wirklich bezogen hat. 
Als Diensteinkommen gelten der feste Gehalt, die etwaige Dienstwohnung, die freie 
Beköstigung oder das statt derselben bewilligte Geldäquivalent, und alle sonstigen Dienst- 
bezüge, deren Werth oder Betrag bei der Anstellung, oder soweit dies bei bereits an- 
gestellten Beamten oder Dienern nicht geschehen ist, durch den akademischen Senat fest- 
gestellt wird. Die Feststellung unterliegt der Genehmigung des Ministeriums. 
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