Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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b) auf vier Procent, wenn sich am Orte die nöthigen Feuerlöschgeräthe be— 
finden und eine wohlorganisirte und -ausgerüstete Feuerwehr in der er— 
forderlichen Stärke unterhalten wird, welche regelmäßige Uebungen hält; 
c) auf fünf Procent, wenn nicht nur die unter b erwähnten Anstalten und 
Einrichtungen für die Zwecke des Feuerlöschwesens vollständig bestehen, 
sondern auch Wasserdruckvorrichtungen für den Gebrauch zu Zwecken des 
Feuerlöschwesens innerhalb des Gemeindebezirks angelegt sind; 
) auf sechs Procent, wenn am Orte neben den unter b und c gedachten 
Anstalten und Einrichtungen ständige Feuerwehren gehalten werden und 
besondere Feuermeldeapparate eingerichtet sind; 
e) auf acht Procent, wenn am Orte die unter c und d bezeichneten Ein- 
richtungen bestehen und wohlausgerüstete Berufsfeuerwehren in der nöthigen 
Stärke gehalten werden. 
Außerdem kann den Besitzern von Fabriketablissements, wenn sie Fabrik- 
feuerwehren halten, welche mit den nöthigen Löschgeräthen versehen sind, den 
unter b gedachten Erfordernissen entsprechen und in den öffentlichen Dienst gestellt 
werden, von der Brandversicherungskammer eine Beihilfe von vier Procent 
der von dem Etablissement zu zahlenden Brandkassenbeiträge bewilligt werden. 
Solchenfalls werden bei Berechnung der der Gemeinde, zu welcher das Etablisse- 
ment gehört, zu gewährenden Beihilfe die Brandkassenbeiträge des Etablissements 
von denjenigen der Gemeinde in Abzug gebracht; solchen Gemeinden jedoch, 
welche eine Beihilfe von mehr als vier Procent zu beanspruchen haben, ist auch 
auf die Brandkassenbeiträge des Etablissements eine Beihilfe zu gewähren, und 
zwar in der Höhe der Differenz zwischen vier Procent aus dem der betreffenden 
Gemeinde zustehenden Satze „von fünf bis acht Procent". 
Artikel 1b. 
In 8148 unter 1 des Gesetzes vom 25. August 1876 werden hinter den Worten: 
„vom stattgefundenen Brande" 
folgende Worte eingefügt: 
„bder vom erfolgten Blitzschlage“. 
Artikel 2. 
Zu den die freiwillige Versicherung gewerblicher, land= oder sonstiger wirthschaftlicher 
Maschinen, Apparate und Geräthschaften betreffenden Bestimmungen in der dritten Ab- 
theilung des Gesetzes vom 25. Angust 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 
treten folgende Bestimmungen:
	        
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