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Antrag innerhalb vier Wochen vom Eigenthumsübergange ab vom neuen Eigen-
thümer gestellt wird, oder wenn eine nicht durch Brand oder Explosion veranlaßte
Erneuerung der Versicherungsobjekte stattfindet, oder wenn die Entlassung
aus der Versicherung unter Beachtung der Vorschriften in § 158 unter c be-
antragt wird.
Die Ausscheidung aus der Versicherung bedarf der ausdrücklichen, beim Vor-
handensein der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht zu versagenden Genehmig-
ung der Brandversicherungskammer und hat jederzeit mit Schluß des laufenden
Jahres zu erfolgen.
8199.
Die Beiträge werden gleichzeitig mit den Brandversicherungsbeiträgen für
die Gebäude beziehentlich für die Betriebsgegenstände erhoben.
Die Auszahlung der Explosionsschaden-Vergütungen erfolgt für die Gebäude
unter den Bedingungen § 104 und für die Betriebsgegenstände nach Maßgabe
der Bestimmung § 177.
Die Beiträge für die Gebäude werden bei der Gebäudeversicherungs-Ab-
theilung, diejenigen für die Maschinen 2c. bei der freiwilligen Versicherungs-
abtheilung vereinnahmt, die Schädenvergütungen ebenso getreunt aus den Mitteln
beider Abtheilungen gedeckt.
8 200.
Für die Explosionsversicherung sind im Uebrigen die auf diese Versicherung
anwendbaren in der ersten bis vierten Abtheilung des Gesetzes enthaltenen Be—
stimmungen, insoweit vorstehend nicht etwas Besonderes angeordnet worden ist,
maßgebend.
Artikel 4.
Die Verordnung, einige Abänderungen der Beitragsklassifikation der der freiwilligen
Abtheilung der Landes-Brandversicherungsanstalt angehörenden Betriebsobjekte betreffend,
vom 8. August 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 96) wird aufgehoben. Dafür sind Beilage Il
und Ill des Gesetzes vom 25. Augnst 1876 in der Fassung vom 15. Oktober 1886 in
folgender Weise abzuändern:
Die Bestimmung Beilage IlI unter II, dritte Kategorie unter b (G.= u. V.-Bl.
v. J. 1886 S. 295) wird aufgehoben. An deren Stelle tritt folgende Be-
stimmung:
5) die Maschinen und Apparate der Cellulosefabriken, der Holzschleifereien, der
Buntpapierfabriken und dergleichen.