Nr. 52. Gesetz
zu Abänderung von Artikel J des Gesetzes, eine Ergänzung und Abänderung
der 88 18 und 19 des Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Fener-
versicherungswesen vom 28. August 1876 betreffend,
vom 18. Oktober 1886;
vom 5. Mai 1892.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
c. 147 .
finden Uns bewogen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verfügen, was folgt:
Artikel! des Gesetzes, eine Ergänzung und Abänderung der 8§ 18 und 19 des
Gesetzes über das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876
betreffend, vom 1 8. Oktober 1886 (G.= u. V.= Bl. S. 318) wird dahin abgeändert:
Artikel I.
An Stelle des Absatzes 1 des § 18 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuer-
versicherungswesen betreffend, vom 2 8. August 1876, tritt folgende Bestimmung:
„§ 18 Absatz 1.
Jede im Königreich Sachsen concessionirte Privat-Feuerversicherungsanstalt
(§ 2Ea) ist verpflichtet, zur Unterhaltung der Feuerlöschgeräthe von der Gesammt-
summe der Prämien, welche sie von ihren, an einem Ort laufenden Versicherungen
für jedes einzelne Jahr zu beziehen hat, einen jährlichen Beitrag, welchen sie sich
nicht von den einzelnen Versicherten erstatten lassen darf, nach derselben procen-
tualen Höhe, wie solcher seitens der Landes-Brandversicherungsanstalt von den
örtlichen Brandversicherungsbeiträgen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimm-
ungen gezahlt wird, an die betreffende Gemeinde zur Ortsfeuerlöschkasse, be-
ziehentlich an die, einer solchen Kasse nicht beigetretenen Besitzer selbstständiger
Gutsbezirke oder an die im Absatz 2 von § 137 des Gesetzes über die Brand-
versicherungsanstalt vom 25. August 1876 in der Fassung vom 15. Oktober
1886 gedachten Besitzer von Fabriketablissements portofrei zu leisten.
Das Ministerium des Innern hat die Zeit zu bestimmen, zu welcher das
gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt.“