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Vertheilung der Staatsbeihilfen zu berücksichtigenden Lehrerstellen in den einzelnen
Schulgemeinden geändert hat, oder
b) ob im verflossenen Jahre in den betreffenden Schulgemeinden eine ihre Aufnahme
in das Verzeichniß rechtfertigende Minderung oder aber eine Steigerung des jährlichen
Schulgeldsatzes über den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1892 festgesetzten
oder gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen von dem Ministerium des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts genehmigten Durchschnittsbetrag eingetreten ist.
§ 4. Während die Unterlagen für die in § 3 unter a gedachte Prüfung durch die
gemäß § 1 dieser Verordnung dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
zu erstattenden Veränderungsanzeigen geliefert werden, gilt in Betreff der in § 3 unter b
erwähnten Prüfung Folgendes:
1. Aenderungen in den das Schulgeld betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen,
wodurch entweder in Schulgemeinden, die bisher die Staatsbeihilfe genossen, der jähr-
liche Durchschnittssatz des Schulgeldes über die oben in § 3 unter b erwähnte Grenze
erhöht, oder in Schulgemeinden, welche bisher Staatsbeihilfen nicht bezogen, dieser
Durchschnittssatz bis auf 5 ermäßigt wird, haben die Bezirksschulinspektionen spätestens
bis zum Ablauf des betreffenden Jahres dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts anzuzeigen.
2. Gleiche Anzeigen sind zu erstatten, wenn sich ohne Aenderung der bestehenden
ortsstatutarischen Vorschriften bei Prüfung der jährlichen Schulkassenrechnungen ergiebt,
daß der auf ein Schulkind entfallende Durchschnittsbetrag des jährlichen Schulgeldes in
drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die oben in § 3 unter b gedachte Grenze
überstiegen hat.
3. Wird von einer Schulgemeinde zu Vermeidung einer erheblichen Belastung mit
Schulanlagen um ausnahmsweise Genehmigung der Beibehaltung eines höheren durch-
schnittlichen Schulgeldsatzes als eines solchen von 5.4 jährlich und zwar bis zu einem
solchen von höchstens 8.& jährlich nachgesucht, so hat die Bezirksschulinspektion einen
solchen Antrag zunächst in der Richtung zu prüfen, ob nach den bestehenden oder ein-
zuführenden ortsstatutarischen Bestimmungen eine Ueberschreitung des Durchschnittssatzes
von 8.4 ausgeschlossen ist. Im Falle der Bejahung dieser Frage hat sie das Gesuch
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter Beifügung der Schul-
kassenrechnungen der betreffenden Schulgemeinde auf die letzten drei Jahre und der
übrigen in § 16 letzter Absatz der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom
25. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 155 flg.) gedachten Unterlagen, sowie unter
spezieller Angabe der Höhe der Belastung der Schulgemeinde und gutachtlicher Aeußerung
über die Beachtlichkeit des gestellten Antrages vorzulegen, anderenfalls aber die Gemeinde
ohne Weiteres entsprechend zu bescheiden.