Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Vertheilung der Staatsbeihilfen zu berücksichtigenden Lehrerstellen in den einzelnen 
Schulgemeinden geändert hat, oder 
b) ob im verflossenen Jahre in den betreffenden Schulgemeinden eine ihre Aufnahme 
in das Verzeichniß rechtfertigende Minderung oder aber eine Steigerung des jährlichen 
Schulgeldsatzes über den in § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. April 1892 festgesetzten 
oder gemäß Absatz 2 dieses Paragraphen von dem Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts genehmigten Durchschnittsbetrag eingetreten ist. 
§ 4. Während die Unterlagen für die in § 3 unter a gedachte Prüfung durch die 
gemäß § 1 dieser Verordnung dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
zu erstattenden Veränderungsanzeigen geliefert werden, gilt in Betreff der in § 3 unter b 
erwähnten Prüfung Folgendes: 
1. Aenderungen in den das Schulgeld betreffenden ortsstatutarischen Bestimmungen, 
wodurch entweder in Schulgemeinden, die bisher die Staatsbeihilfe genossen, der jähr- 
liche Durchschnittssatz des Schulgeldes über die oben in § 3 unter b erwähnte Grenze 
erhöht, oder in Schulgemeinden, welche bisher Staatsbeihilfen nicht bezogen, dieser 
Durchschnittssatz bis auf 5 ermäßigt wird, haben die Bezirksschulinspektionen spätestens 
bis zum Ablauf des betreffenden Jahres dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts anzuzeigen. 
2. Gleiche Anzeigen sind zu erstatten, wenn sich ohne Aenderung der bestehenden 
ortsstatutarischen Vorschriften bei Prüfung der jährlichen Schulkassenrechnungen ergiebt, 
daß der auf ein Schulkind entfallende Durchschnittsbetrag des jährlichen Schulgeldes in 
drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die oben in § 3 unter b gedachte Grenze 
überstiegen hat. 
3. Wird von einer Schulgemeinde zu Vermeidung einer erheblichen Belastung mit 
Schulanlagen um ausnahmsweise Genehmigung der Beibehaltung eines höheren durch- 
schnittlichen Schulgeldsatzes als eines solchen von 5.4 jährlich und zwar bis zu einem 
solchen von höchstens 8.& jährlich nachgesucht, so hat die Bezirksschulinspektion einen 
solchen Antrag zunächst in der Richtung zu prüfen, ob nach den bestehenden oder ein- 
zuführenden ortsstatutarischen Bestimmungen eine Ueberschreitung des Durchschnittssatzes 
von 8.4 ausgeschlossen ist. Im Falle der Bejahung dieser Frage hat sie das Gesuch 
dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter Beifügung der Schul- 
kassenrechnungen der betreffenden Schulgemeinde auf die letzten drei Jahre und der 
übrigen in § 16 letzter Absatz der Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom 
25. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 155 flg.) gedachten Unterlagen, sowie unter 
spezieller Angabe der Höhe der Belastung der Schulgemeinde und gutachtlicher Aeußerung 
über die Beachtlichkeit des gestellten Antrages vorzulegen, anderenfalls aber die Gemeinde 
ohne Weiteres entsprechend zu bescheiden.
	        
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