Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 213 — 
5. Auszüge aus dem gemäß 88§ 3 und 4 aufgestellten und fortgeführten Ver- 
zeichnisse werden den Schulgemeinden alljährlich im Monat September unter 
Beifügung von Quittungsformularen über die zu erhebenden Staatsbeihilfen, und zwar 
den Stadtgemeinden, in denen die Revidirte Städteordnung gilt, unmittelbar, den übrigen 
Schulgemeinden durch Vermittelung der Bezirksschulinspektionen zugestellt werden. 
Schulgemeinden, welche sich für berechtigt halten, fortlaufende Staatsbeihilfen nach 
dem Gesetze vom 26. April 1892 zu beziehen, aber keine dahingehende Eröffnung er- 
halten haben, haben ihre Ansprüche zunächst bei der zuständigen Bezirksschulinspektion 
anzubringen, die darüber beziehentlich auf Grund vorheriger Erörterung des Sachstandes 
gutachtlichen Bericht an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu 
erstatten hat, worauf sodann von Diesem wegen Bescheidung der betreffenden Schul- 
gemeinden beziehentlich wegen Berichtigung des Verzeichnisses (8 3), sowie Aus= und 
Zufertigung einer Nachtragsquittung (§ 5) das Erforderliche verfügt werden wird. 
In derselben Weise ist zu verfahren, wenn eine Schulgemeinde mit der Höhe der 
für sie ausgeworfenen Staatsbeihilfe sich nicht begnügen zu können glaubt. 
#6. Die nach § 5 als berechtigt anerkannten Schulgemeinden haben gegen die 
von ihnen vorschriftsmäßig vollzogenen, mit Datum und Stempelabdruck versehenen 
Quittungen die Staatsbeihilfen bei der Ortssteuereinnahme oder, dafern diese Zahlung 
nicht voll zu leisten vermag, bei der zuständigen Bezirkssteuereinnahme im Laufe des 
Monats Oktober jeden Jahres zu erheben. 
Die auf Grund § 5 festgestellten Nachzahlungen sind spätestens im Monat 
Dezember jeden Jahres zu erheben. Kann die Erhebung bis dahin nicht erfolgen, so 
ist sie mit derjenigen der nächstjährigen Hauptzahlung zu verbinden. 
8 7. Sind im Laufe eines Jahres Veränderungen im Bestande der Lehrerstellen 
einer Schulgemeinde eingetreten, welche nach 8§ 4 und 5 des Gesetzes vom 26. April 
1892 die gänzliche oder theilweise Wiedereinziehung einer verwilligten Staatsbeihilfe 
rechtfertigen, so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts über diese 
Wiedereinziehung nach vorgängiger Erörterung des Sachverhältnisses zu entscheiden. 
Von der gefaßten Entschließung ist die betreffende Schulgemeinde in Kenntniß zu setzen. 
Die Wiedereinziehung selbst erfolgt, soweit thunlich, durch entsprechende Kürzung der 
nächstjährigen Staatsbeihilfe. 
Dresden, den 24. Mai 1892. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
l Götz. 
1892. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.