Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Mehrere 
Packete zu 
einer 
Begleitadresse. 
Aufschrift. 
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III Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der 
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
abgelassen. 
Iy Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formu- 
laren übereinstimmen. 
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder ge- 
druckten Mittheilungen benutzt werden. 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
oder an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetrennt und 
vom Empfänger zurückbehalten werden. 
* 5. 1 Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch 
ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer 
Begleitadresse zu versenden. 
11 Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
111 Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse be- 
gleitet sein. 
§6. 1 In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so be- 
stimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ 
darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern ange- 
wendet sein. 
III Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer 
dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus 
die Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung er- 
folgen soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber 
nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch 
näher zu bezeichnen. 
1V Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann. 
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. und im 
Fall des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. 
Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (8 21) 
versehen sein.
	        
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