Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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v Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um— 
hüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf 
befestigten Papiere 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Auf- 
schrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem 
festen Stoff zu benutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungs- 
orts mit unverlöschlichem Stoff geschrieben oder gedruckt sein. 
§ 7. 1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe 
bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse 
und des zugehörigen Packets ersichtlich gemacht werden. 
II Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene 
Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
II! Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher 
voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des 
Dokuments zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung 
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht 
die Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung 
zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch 
auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet 
werden. 
1v Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahme- 
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Send- 
ung außer dem Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
V Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
& 8. 1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, 
des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein. 
I1 Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und 
nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt 
bei einem Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener 
Verschnürung. 
Im Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine 
festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack- 
papier verpackt sein. 
1892. 36 
Werthangabe. 
Verpackung.
	        
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