Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Verschluß. 
Besondere 
Anforderungen 
bezüglich der 
Werth— 
sendungen. 
228 — 
iv Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, 
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach 
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs- 
leinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen 
Kisten rc. verpackt sein. 
Vv Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden 
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschadigung fern gehalten wird. Fässer 
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten 
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder 
Körben zu verwahren. 
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförder- 
ung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger 
eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich 
übernimmt. 
89. 1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß 
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. 
I. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch 
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden. 
III Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder 
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbar- 
keit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren 
Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes 
oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können 
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. 
IV Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie 
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es 
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie. 
V Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, 
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel= oder Blei- 
verschluß angenommen werden. 
# 10. 1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren crc.) 
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet- 
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine 
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder 
Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
1. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen
	        
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