Verschluß.
Besondere
Anforderungen
bezüglich der
Werth—
sendungen.
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iv Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe,
Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach
Maßgabe ihres Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachs-
leinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen
Kisten rc. verpackt sein.
Vv Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden
könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschadigung fern gehalten wird. Fässer
mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten
angefüllte Gefäße (Flaschen, Krüge rc.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder
Körben zu verwahren.
VI Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförder-
ung eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger
eingezogen, demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich
übernimmt.
89. 1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß
ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
I. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch
Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
III Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder
Bleie abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbar-
keit des Inhalts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren
Umhüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes
oder mittels Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
IV Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es
ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie.
V Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente,
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe rc., ohne Siegel= oder Blei-
verschluß angenommen werden.
# 10. 1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren crc.)
müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Pet-
schaft in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine
Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder
Siegelverschlusses nicht möglich ist.
1. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen