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eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer
Lage während der Beförderung nicht stattfinden kann.
m Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu ver—
packen.
IV Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei
Papiergeld nicht 10000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark übersteigt, in
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert
werden.
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung
in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht,
sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können
in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig ein-
gerollt oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus
wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der
Kropf nicht zu kurz sein. Da wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden
Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
VI Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände
nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereift und
mit Handhaben versehen sein.
VII Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver-
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zu-
nächst in Beutel oder Packete verpackt werden.
§ 11. 1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegen= Von der Pest-
stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, snibee
Luftzudrang, Druck oder sonst leicht entzündlichen Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten. Gegenstände.
II Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegen-
stände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen
und, falls dieselbe verweigert wird, die Annahme der Sendung abzulehnen.
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