Zur Post-
beförderung
bedingt
zugelassene
Gegenstände.
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IlI Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver-
schweigung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Ge-
setzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften.
IV Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ab-
lehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Postbeförderungs-
mittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
&12. Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus-
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den Post-
anstalten zurückgewiesen werden. Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender
durch einen sowohl auf die Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Ver-
merk darüber Bestimmung zu treffen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn die
Annahme derselben durch den Empfänger nicht binnen 24 Stunden nach geschehener
postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk muß, je nach der Wahl des Ab-
senders, der nachstehenden Fassung entsprechen:
1. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)°“
2. Wenn nicht sofort abgenommen
(oder: wenn nicht sofort bezogen)“
3. nich e telegraphische Nachricht auf meine Kosten!
Für die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmungsort ist
die getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme, daß, im Fall
der Inhalt der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders
ersichtlich dem Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des § 45 V in Anwendung zu
kommen haben.
II Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur Beförderung an-
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln ver-
packte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts
der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung
eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der
Pulverladung dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung
selbst, bezeichnet sein. Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem
derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der
zurück!
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