Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er 
diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen 
Schaden haftbar. 
Ir Die im § 11 n ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen 
Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssig- 
keiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, 
Zündhütchen, Zündspiegel oder Patronen enthalten. 
* 13. 1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der 
Post geeignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht 
ist, auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten 
nach dem Bestimmungsorte zu befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine 
Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig. 
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen 
farbigen Zettel, welcher mit fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in 
großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung 
„dringend“ 
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. 
Die zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen. 
Il Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Ent- 
schädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung 
der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem tarifmäßigen 
Porto und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes 
Stück bei der Einlieferung zu entrichten. 
#14. Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie 
seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benutzt werden. Die 
Aufschrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift ge- 
schrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst straf- 
baren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprüng- 
lichen Aufschrift oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit ander- 
weiter Aufschrift oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso 
Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit an- 
gefügten Waarenproben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
ul Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare 
verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
Dringende 
Packet- 
sendungen. 
Postkarten.
	        
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