Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. 
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
AXn Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, 
auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren 
Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur 
Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers 
oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht 
geeignet erscheinen. 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar ½/# Pf. Ein bei Be- 
rechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
&16. 1 Gegen die für Drucksachen im § 15 Umm festgesetzte ermäßigte Taxe können 
ferner befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs 
oder mittels eines ähnlichen Amdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf 
mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Be- 
schaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
I1 Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die 
Bestimmungen des § 15 m, , V und VI. Anwendung finden, muß unter der Aufschrift 
bestimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden 
Exemplaren am Postschalter erfolgen. 
IIl Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. 
keinerlei Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze 
handschriftlich nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder ein- 
geklebt sind. 
IV Hektographien 2c., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht 
genügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Porto- 
ermäßigung ausgeschlossen. 
17. Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche 
Waarenproben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, 
Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben 
dürfen in ihrer Ausdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite 
und 10 Centimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Rollen- 
1892. 37 
Zur 
Beförderung 
gegen die 
Drucksachen- 
taxe bedingt 
zugelassene 
Schriftstücke. 
Waaren- 
proben.
	        
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