Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Telegraphische 
ost- 
anweisungen. 
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vmn Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsort muß, 
sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 
7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung gerechnet, erfolgen. Andern— 
falls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe 
nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur 
Anwendung gebracht. 
IX Stehen der Postanstalt am Bestimmungsort die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
X Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat der- 
selbe der Postanstalt am Bestimmungsort von dem Verluste Mittheilung zu machen. 
Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung 
bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Ab- 
senders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszu- 
fertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels 
muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungs- 
bescheinigung von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von 
dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei. 
620. 1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf 
Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen, wenn zwischen 
der Postanstalt am Aufgabeort und der Postanstalt am Bestimmungsort oder auf einem 
Theile des Weges telegraphische Verbindung besteht. 
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele- 
gramms, mittels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postanstalt des Aufgabeorts ob. 
Münscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das 
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich über- 
geben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt. 
II Bei telegraphischen Postanweisungen, welche an Orten ohne Telegraphenanstalt 
zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Annahme-Postanstalt mit der 
nächsten Postgelegenheit der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre 
dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt. 
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt 
nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms 
von der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der 
nächsten Postgelegenheit als Einschreibsendung.
	        
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