Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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v Der Aufgeber hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr, 
2. die Gebühr für das Telegramm. 
Außerdem kommt zutreffendenfalls zur Erhebung: 
a) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms zur 
nächsten Telegraphenanstalt, sofern am Aufgabeort eine dem allgemeinen Ver— 
kehre dienende Telegraphenanstalt nicht vorhanden ist; 
b) das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung des Telegramms von der 
letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt, falls die telegraphische 
Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte 
gerichtet ist; 
c) insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke postlagernd versehen ist, das Eil— 
bestellgeld für die Bestellung an den Empfänger am Bestimmungsort oder für 
die Bestellung von der letzten Postanstalt nach dem Wohnorte des Empfängers 
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Die Gebühren unter a sind stets vom Absender vorauszubezahlen; dagegen bleibt 
es in sein Belieben gestellt, ob er die Gebühren unter b und c ebenfalls vorausbezahlen 
oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will. 
VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der An- 
kunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des an- 
gewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers ver- 
sehenen Telegramms. 
VII Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Be- 
träge auf Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, 
von den Absendern anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen. 
&21. 1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, 
Drucksachen und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten 
und Packeten zulässig. 
I1 Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme 
von Mark Pf."“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme 
nur in Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens 
und Wohnorts —= in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten. 
Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packete als auch 
auf der Begleitadresse angebracht sein. 
im Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Beschei- 
nigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu ver- 
Post- 
nachnahme- 
sendungen.
	        
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