Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Postaufträge 
zur Einziehung 
von Geld— 
beträgen und 
zur Einholung 
von Wechsel- 
accepten. 
— 240 — 
abfolgen (bei Einschreib= und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese 
Bescheinigung mit vermerkt. 
1v Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages 
ausgehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange 
eingelöst, so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von den Nach- 
nahmesendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nachsendung (§ 44) 
einer Nachnahmesendung wird für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungs- 
frist von 7 Tagen berechnet. 
V Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Post- 
anstalt mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. 
Auf dem Abschnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird 
postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VI Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gegen Rückgabe der 
unter um erwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt. 
VII Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung: 
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme. 
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto 
die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu. 
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf. 
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender, 
und zwar: 
bis 5 Mark. 10 Pf. 
über 5. 100 20 
100 200 -. 30 
200 400 40 
VII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
8 22. 1 Im Wege des Postauftrages können 
a) Gelder bis zum Betrage von achthundert Mark einschließlich eingezogen, oder 
b) Wechsel an den Bezogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet 
werden. 
u Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (die quittirte Rechnung, der 
quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung 
mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft. Einem Postauftrage zur 
Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2rc. zur gleichzeitigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.