Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Postaufträge 
zu Bücher- 
postsendungen. 
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2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr 
für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages; 
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung Porto für die Rüchendung des ange— 
nommenen Wechsels mit .. . 30Pef. 
Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungs- 
gebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto- 
betrag unter 25 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels 
angerechnet. 
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, 
so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung desselben an einen anderen 
Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen 
Gebührenansatz bewirkt. 
6 23. 1 Den Bücherpostsendungen, d. i. den Sendungen mit Büchern, Musikalien, 
Zeitschriften, Landkarten und Bildern, soweit dieselben den Bestimmungen für Druck- 
sachen (§ 15) entsprechen und ein Gewicht von mehr als 250 Gramm haben, darf gegen 
Zahlung der für Drucksachen festgesetzten ermäßigten Taxe und einer besonderen, vom 
Absender zu entrichtenden Gebühr von 10 Pf. ein Postauftrag zur Einziehung der die 
Sendung betreffenden Rechnung beigefügt werden. 
II Die Aufschrift der Sendungen hat zu lauten: „Postauftrag zur Bücherpostsendung 
Nr. . .. (Geschäftsnummer) nach . . . . . . . . (Name der Postanstalt, in deren Bezirk 
der Empfänger wohnt)“. 
In einem mit gleichlautender Aufschrift versehenen Briefumschlage ist der Sendung 
ein ausgefülltes Formular für Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sowie ein 
ausgefülltes Postanweisungs-Formular so fest beizufügen, daß unterwegs sich kein Theil 
von der Sendung trennen kann. Auf dem Auftragsformulare muß der Ueberschrift 
„Postauftrag“ der Vermerk „zur Bücherpostsendung“ zugesetzt und dahinter die Geschäfts- 
nummer wiederholt sein. Das Verlangen der Weitergabe oder Weitersendung ist bei 
diesen Postaufträgen nicht zulässig. 
Auf der Rückseite eines jeden Postauftrags zu einer Bücherpostsendung muß entweder 
der Vermerk: „Ohne Frist“ oder folgende Quittungsformel niedergeschrieben sein: „Die 
Anlagen dieses Postauftrags habe ich ohne Zahlung des umstehend angegebenen Geld- 
betrages empfangen 
1II Ueber Bücherpostsendungen mit Postauftrag wird eine Einlieferungsbescheinigung 
nicht ertheilt, sofern der Absender nicht die Einschreibung unter Zahlung der Einschreib- 
gebühr (§ 18) ausdrücklich verlangt hat. 
Iy Die Vorzeigung und Aushändigung der Postaufträge zu Bücherpostsendungen
	        
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