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und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von
Geldbeträgen (8 22).
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei
zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben
worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag
den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet
wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Post—
auftrages entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem an—
gegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages an—
zunehmen.
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung
der Auftragssumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab
zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt.
Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit
entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt
beigefügtem Postanweisungs-Formular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender
zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle
unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender
und Empfänger überlassen.
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Ab-
sendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung
des tarifmäßigen Frankos für letztere.
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post-
verwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende
Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie
für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. Ist eine
derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in
gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt.
##24. 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders
zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzwei-
deutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch be-
sonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom
Absender durch Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch
besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie
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Durch
Eilboten zu
bestellende
Sendungen.