Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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und ihrer Anlagen erfolgt nach den Grundsätzen für Postaufträge zur Einziehung von 
Geldbeträgen (8 22). 
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender kostenfrei 
zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung eingeschrieben 
worden war. Ein Gleiches tritt ein, wenn bei solchen Sendungen, deren Postauftrag 
den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die Zahlung nicht geleistet 
wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger überlassen, die Anlagen des Post— 
auftrages entweder unter Zahlung des vollen Geldbetrages, welcher auf letzterem an— 
gegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Berichtigung dieses Betrages an— 
zunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Drucksachen 
gegen Vollziehung der Quittung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. Der 
Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Berichtigung 
der Auftragssumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab 
zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. 
Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung nicht zu erlangen, so wird der mit 
entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten zu versehende Postauftrag sammt 
beigefügtem Postanweisungs-Formular ohne Anschreiben als Postsache an den Absender 
zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Drucksachen seitens der Post ist in diesem Falle 
unstatthaft. Die weitere Abwickelung der Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender 
und Empfänger überlassen. 
V Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den Ab- 
sendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berechnung 
des tarifmäßigen Frankos für letztere. 
VI Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge haftet die Post- 
verwaltung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende 
Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, sowie 
für rechtzeitige Vorzeigung, Bestellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. Ist eine 
derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewährleistung in 
gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt. 
##24. 1 Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders 
zugestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher unzwei- 
deutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft durch be- 
sonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen folgende, vom 
Absender durch Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“, „durch 
besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort zu bestellen“. Bezeichnungen, wie 
387 
Durch 
Eilboten zu 
bestellende 
Sendungen.
	        
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