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„Cito, citissime, dringend, eilig“ ꝛc. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil—
bestellung nicht ausreichend.
II Im Falle der Vorausbezahlung des Botenlohns hat der Absender dem Vermerk
„durch Eilboten“ 2c. hinzuzufügen „Bote bezahlt".
Iu Bei Sendungen an Empfänger, die im Orts= oder im Landbestellbezirk des
Aufgabe-Postorts wohnen, sowie bei Sendungen mit Zustellungsurkunde ist die Eil-
bestellung ausgeschlossen.
Iv Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den
Geldbeträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrag von 400 Mark und bis zum Gewicht
von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten, sowie bei
Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf
die Begleitadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß be-
rechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen allgemein oder für bestimmte Orte
dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter#r festgesetzten Gebühren ent-
sprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Werthsendungen,
Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken.
Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der Nachtstunden
bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Ausschrift
bestimmen.
V Für die GEilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen
mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit Werth-
angabe bis 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer
Werthangabe und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede
Sendung 25 Pf.;
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von
400 Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 40 Pf.:
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei
den unter à 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf.