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Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von
20 Pf. hinzu.
I Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zu-
stellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf.
für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichts-
vollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich.
&27. 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt
und verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit zurückgegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine
Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine
Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des
Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschafenheit
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche
aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen
sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Post-
beförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 und 12).
8 28. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden,
so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
629. 1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so-
weit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (u), bei den Postanstalten an der
Annahmestelle geschehen. Die als Ergäuzungsanlagen in Landorten errichteten Post-
hülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von
Postsendungen beschränkt (Vl).
II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein
anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu
bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und
Behandlung
ordnungs-=
widrig
beschaffener
Sendungen.
Zeitungs-
vertrieb.
Ort der
Einlieferung.