Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 
20 Pf. hinzu. 
I Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zu- 
stellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichts- 
vollzieher und Gerichtsschreiber erfolgt unentgeltlich. 
&27. 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt 
und verschlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen 
Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die 
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung 
geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine 
Störung der Ordnung im Dienstbetrieb nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf 
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch die 
Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine 
Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des 
Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben. 
Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschafenheit 
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche 
aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen 
sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung 
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Post- 
beförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 und 12). 
8 28. Soll eine Zeitung der Postverwaltung zum Vertrieb übergeben werden, 
so hat der Verleger eine entsprechende schriftliche Erklärung nach Maßgabe der von der 
Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen. 
629. 1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so- 
weit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (u), bei den Postanstalten an der 
Annahmestelle geschehen. Die als Ergäuzungsanlagen in Landorten errichteten Post- 
hülfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von 
Postsendungen beschränkt (Vl). 
II Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein 
anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu 
bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und 
Behandlung 
ordnungs-= 
widrig 
beschaffener 
Sendungen. 
Zeitungs- 
vertrieb. 
Ort der 
Einlieferung.
	        
Waiting...

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