Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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langen Packete von höherem Gewicht als 2 ½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter 
denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich schwere Packete 
festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 vu) zu entrichten. 
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packete un) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur 
Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
un Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen 
Posthülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packeten 
ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von 
Einschreib= und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst- 
lichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülfstelle. Für die Einlieferung von Send- 
ungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben. 
*30. 1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig- 
neten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im 
Allgemeinen: 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Post- 
verbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, aus- 
zudehnen oder zu beschränken. 
II. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags 
findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienst- 
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor- 
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch 
die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober- 
Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an 
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
Iy Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Post- 
anstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
1892. 39 
Zeit der 
Einlieferung. 
a. Dienst- 
stunden.
	        
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