— 2561 —
langen Packete von höherem Gewicht als 2 ½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter
denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich schwere Packete
festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 vu) zu entrichten.
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten
gewöhnlichen Packete un) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur
Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist.
un Bei den Posthülfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen
Posthülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von Packeten
ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von
Einschreib= und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienst-
lichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülfstelle. Für die Einlieferung von Send-
ungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben.
*30. 1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig-
neten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im
Allgemeinen:
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr
Morgens bis 1 Uhr Mittags,
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens
bis 1 Uhr Mittags, und
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends.
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Post-
verbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, aus-
zudehnen oder zu beschränken.
II. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags
findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienst-
verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vor-
stehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postanstalt durch
die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-
Postdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
Iy Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Post-
anstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.
1892. 39
Zeit der
Einlieferung.
a. Dienst-
stunden.