Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 269 — 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
&51. 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Wochentage vor der Ab- 
reise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
im Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erfordes- 
lich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
Iv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienst- 
stunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens 
darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeför- 
derung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post statt- 
finden, insofern dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Post- 
anstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur 
dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post Beiwagen über- 
haupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den 
Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der Station 
nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden 
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben 
werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen 
gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch 
41 
Meldung 
zur Reise. 
a. Bei den 
Postanstalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.