Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

b. An 
Haltestellen. 
Personen, 
welche von der 
Reise mit der 
Post aus- 
geschlossen sind. 
Fahrschein. 
Grundsätze der 
Personengeld— 
Erhebung. 
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kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung 
das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen 
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen 
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des 
Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un— 
statthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden 
Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende 
Personengeld erlegen. 
&52. 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
erregenden Uebeln behaftet sind, 
2. Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
3. Gefangene und 
4. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8 53. 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der 
Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
u Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und 
es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter 
den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten'Platz zu wählen. 
17 Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, 
können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und haben 
das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Post- 
schaffner oder Postillon zu entrichten. 
b4. 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An- 
wendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
4b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze.
	        
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