Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 271 — 
. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsort zur Erhebung, 
sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. 
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse 
fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Ueber- 
gangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten 
den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem 
melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personen= 
geldes getroffen worden sind. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleich- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld 
nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 
30 Pf. zur Erhebung. 
V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Per- 
sonen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das 
Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. 
In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise 
zu lösen. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern 
muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen 
werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personen- 
geld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind 
bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber 
können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Ver- 
günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit 
zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
a. Bei Reisen 
nach Zwischen- 
orten. 
b. Bei Reisen 
von Halte- 
stellen aus. 
e. Für Kinder. 
55. 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn Erstattung von 
die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann 
Personengeld.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.