Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. · 
11DieErstattungerfolgtgegenRückgabedesFahrscheinsundgegenQuittungmit 
demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Post 
noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
Verbindlichkeit 856. 1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu be— 
verrreilemden stimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein 
Abreise. bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem 
Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre 
Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt, und sie des bezahlten Personen= 
geldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe 
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingang 
der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
Plätz der § 57. 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern 
Reisenden. über den Sitzplätzen. 
u. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die 
Echlätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, 
zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
1II Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im 
Hauptwagen und in den Beiwagen um soviel Nummern vor, als Plätze frei werden. 
a. Bei dem 1V Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
Zugange auf · - - - ; ; Po 
ener unter- den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der 
wegs gelegenen Plätze nach. 
Postanstalt. 
b. Bei dem V Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den für 
Uebergange den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
auf einen 
anderen Kurs. 
e. Bei Reisen- VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
Znienenarhen. benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
d. Bei Reisen VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte- 
wrnu a stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
	        
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