Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 273 — 
um Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich 
nicht bei dessen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen 
Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
* 58. 1Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbe- 
schränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet 
sind (vergl. §8 1, 2, 11 und 12). 
II Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen- 
raum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich 
führen. 
II Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, 
an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür 
ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende 
Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet 
sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisen- 
den, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe ent- 
halten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei 
der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende 
auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme 
und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer 
Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird 
das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu 
der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung (Ge- 
päckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des 
Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
5§ 59. I Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht 
von 15 Kilogramm bewilligt. 
m Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto 
zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der 
Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den über- 
schießenden Theil eines Kilogramms: 
Reisegepäck. 
Ueberfracht- 
porto und 
Versicherungs 
gebühr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.