Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872.  it

betreffenden  Drucksachen  dürfen  nicht  mit  der  Zeitung  oder  Zeitschrift  in  einem  und
demselben  Verlage  gedruckt  sein,  noch  darf  der  Verleger  für  deren  Inhalt  Insertions-Gebühren
  erhoben  haben.

XIX  Die  Versendung  extraordinairer  Beilagen  mit  Zeitungen  und  Zeitschriften,
welche  durch  die  Post  debitirt  werden,  geschieht  nur  auf  jedesmaligen  Antrag  des
Verlegers  nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  näher  festzuseenden  Bestimmungen.


XX  Die  als  extraordinaire  Zeitungsbeilagen  zu  versendenden  Drucksachen
dürfen  einzeln  nicht  über  einen  Bogen  stark,  auch  nicht  gehestet,  brochirt  oder  gebunden
  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren  Blättern  bestehen,  in  der
Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen
  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papieres  oder  nach  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

XI  3J#der  Zeitung,  mit  welcher  die  Versendung  erfolgen  soll,  muß  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  angegeben  sein,  daß  bei  der  betrefsenden  Nummer
eine  extraordinaire  Zeitungsbeilage,  welche  zugleich  kurz  zu  bezeichnen  ist,  mit  zur
Versendung  gelange.

F.  1
bes  Gecen  die  für  —-  (Waarenmuster)  festgesetzte
ermãhigte  Taxe  werden  nur  wirkliche  Waarenproben  zugelassen,  die  an  sich  keinen
eigenen  Kaufwerth  haben.  Flüssigkeiten,  Glasgefäße,  scharfe  Instrumente  und  dergl.
sind  zu  einer  derartigen  Versendung  als  Waarenproben  nicht  geeignet.

II  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
  als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  In  der  Regel
wird  zwischen  der  Verpackung  unter  Band  (Kreuz=  oder  Srreifband),  z.  B.  für
Leinen-,  Tuch-,  Tapeten=  r.  Proben,  und  der  Verpackung  in  Säckchen,  3.  B.  für
Getreide-,  Kaffe.,  Sämerei=  und  ähnliche  Proben,  zu  wählen  sein.  Die  Säckchen
müssen  zugebunden  oder  zugeschnürt,  dürsen  aber  weder  zugeklebt  noch  mittelst  der
Umschnürung  versiegelt  sein.  Bei  Anwendung  solcher  Säckchen  oder  ähnlicher  Behälter
  muß  die  Adresse  —  auf  festem  Papier  oder  anderem  geeignekem  Stoffe  von
zweckentsprechender  Größe  —  gehörig  haltbar  angehängt  sein.

Al  Die  Adresse  muß,  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  des  Bestimmungsortes,
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster“")  enthalten.  Auf  der  Adresse  dürfen
auherdem  angegeben  sein:  3r

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