Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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8 8. Die Bezirksärzte haben über das pflichtmäßige Verhalten der Hebammen in 
Gemäßheit von 8 19 des Mandats vom 2. April 1818 sorgfältig zu wachen und zu 
dem Ende über deren Thätigkeit von Zeit zu Zeit Erkundigung einzuziehen und sich auch 
bei Anwesenheit in deren Wohnorte oder sonst darbietender Gelegenheit ihre Hebammen— 
geräthe vorzeigen zu lassen und auf ihren guten Zustand zu prüfen. 
Wo sie es den gemachten Beobachtungen zufolge für angemessen erachten, haben sie 
sich durch eine Prüfung zu überzeugen, daß die Hebammen in ihren Kenntnissen nicht 
zurückgegangen sind. 
Uebrigens haben sie auch darauf zu achten, daß die Hebammen ihnen ihre Geburts- 
tabellen rechtzeitig vorlegen und daß letztere ordnungsgemäß geführt werden, und haben 
sie nach erfolgter Durchsicht, daß dies geschehen, auf den Tabellen zu bemerken. 
§#9. Zur Beurtheilung des Verfahrens der Hebammen bei ungewöhnlichen Ereig- 
nissen in ihrem Wirkungskreise haben sich die Behörden und Bezirksärzte die umgeänderte 
Hebammenordnung und soweit diese nicht ausreichen sollte, in Betreff der vor dem 
1. Juli 1863 geprüften Hebammen das durch § 6 des Mandats vom 2. April 1818 
eingeführte Lehrbuch des Dr. Jörg, in Betreff der vor dem 1. Juli 1875 geprüften 
Hebammen das durch Verordnung vom 27. Juni 1863 eingeführte Lehrbuch des 
Dr. Grenser, in Betreff aller übrigen Hebammen aber das durch Verordnung vom 
15. April 1875 eingeführte Lehrbuch der DDr. Credé und Winckel beziehentlich 
Leopold je in der zur Zeit ihrer Prüfung eingeführten Auflage als Anhalt dienen zu 
lassen. 
10. Zuwiderhandlungen gegen die in der umgeänderten Hebammenordnung, in 
der neuen Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers und in den 
Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neu- 
geborenen enthaltenen Bestimmungen sind an den Hebammen, insoweit aus ihrer Hand- 
lungsweise nicht ein anderwärts geregeltes Strafverfahren gegen sie begründet ist, mit 
Geldstrafe bis zu 150 / oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu ahnden. 
Dresden, am 22. Juni 1892. 
Die Ministerien 
des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. 
Wengler.
	        
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