Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 292 — 
geschriebenen Zeugnisse und einer Probe-Handschrift anzumelden. Spätere Anmeld— 
ungen sind nur dann zu beachten, wenn dies seiten der Anstaltsdirektion für zulässig 
erachtet wird. 
# 3Geprüfte Hebammenschülerinnen, welche binnen zwei Jahren nach ihrer Ent- 
lassung aus der Hebammenschule als Hebammen nicht angestellt worden sind, sowie solche 
bereits angestellt gewesene Hebammen, welche seit länger als zwei Jahren von ihrem 
Berufe zurückgetreten waren, haben unmittelbar vor der späteren Anstellung beziehentlich 
Wiederanstellung als Hebamme, einen mehrwöchigen praktischen Wiederholungskursus 
an einer Hebammenschule des Landes zu bestehen, und dürfen nicht eher zu der gedachten 
Anstellung zugelassen werden, als bis sie durch ein Zeugniß des Vorstandes der be- 
treffenden Hebammenschule dargelegt haben, daß sie den gedachten Wiederholungskursus 
mit Erfolg bestanden haben. 
& 4. Die von einer Obrigkeit des Landes nach Vorschrift des Mandats vom 
2. April 1818, die Erlernung und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen Landen 
betreffend, als Hebamme angestellte und vereidete Frauensperson hat zu pünktlicher und 
gewissenhafter Erfüllung ihres Berufes Folgendes zu beobachten: 
Dieselbe soll alle in der Hebammenordnung und in den auf das Hebammenwesen 
bezüglichen Verordnungen enthaltenen Vorschriften und die im Lehrbuche der Geburts- 
hülfe für Hebammen!), sowie beim Unterricht ertheilten Anweisungen jederzeit streng 
und pünktlich befolgen. 
Zu dem Behufe soll sie sich sowohl mit den obenerwähnten gesetzlichen Vorschriften 
gehörig vertraut machen, als auch besonders durch fleißiges Nachlesen in dem Lehrbuche 
ihre Kenntnisse immer mehr befestigen, auch die neueste Auflage des Lehrbuches sich wo- 
möglich anschaffen, um mit den neuesten Vorschriften stets bekannt zu sein. 
Sie hat sich aller Beschäftigung, welche durch angestrengte Arbeit das Gefühl der 
Hand abstumpft, wie alles Anderen, was ihr bei pflichtmäßiger Erfüllung ihres Berufs 
auf irgend eine Weise hinderlich werden könnte, gänzlich zu enthalten. 
Auch darf sie, so lange sie ihren Beruf als Hebamme ausübt, das Amt einer Leichen- 
frau nicht übernehmen. 
#5. Sie hat sich stets eines ordentlichen und untadelhaften Lebenswandels zu be- 
fleißigen, damit sie sich das Zutrauen und die Achtung derer erwerbe, welche auf ihre 
Hülfe angewiesen sind. 
  
1) Jetzt das durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 14. Jannar 1892 ein- 
geführte Lehrbuch der Geburtshülfe für Hebammen von Dr. Crede und Dr. Leopold. 5. Auflage. Leipzig. 
Hirzel 1892.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.