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von den Angehörigen des Kindes gewünschte frühere Taufe oder die Kirchentaufe bedenk—
lich machen, hat die Hebamme die Angehörigen des Täuflings auf die möglichen Nach-
theile aufmerksam zu machen, welche die zu früh oder in der Kirche vorgenommene Taufe
haben könnte und ihnen die nachgelassene Frist von sechs Wochen und die Haustaufe in Er-
innerung zu bringen, auch wenn die Eltern ihre Verwarnung nicht beachten, den Orts-
pfarrer um eine solche ihnen zu ertheilende Verwarnung anzugehen. 2)
Bei eintretender Lebensgefahr und sehr großer Schwäche des Neugeborenen hat sie
zwar, jedoch ohne deshalb die nöthigen Rettungsmittel zu versäumen, dafür Sorge zu
tragen, daß die Taufhandlung sobald als möglich durch einen Geistlichen verrichtet werde,
wenn aber derselbe in der Eile nicht zu erlangen ist, so soll sie das Kind selbst mit der
Nothtaufe versehen dürfen. Wie sie sich hierbei zu verhalten habe, darüber ist sie von
dem Pfarrer ihres Wohnortes, bei welchem sie sich deshalb sofort nach ihrer Verpflicht-
ung zu melden hatte (§ 9 des Mandats vom 2. April 1818), unterrichtet worden, und
hat sie dieser Unterweisung genau nachzugehen.
& 18. Die Hebamme soll Schwangeren, wo es gewünscht wird, unter Befolgung
der im Lehrbuche gegebenen Vorschriften, Rath ertheilen, wie diese zu leben haben, um
gesund zu bleiben und ihrer Leibesfrucht nicht zu schaden, ingleichen, wie sie sich wegen
der nöthigen Wäsche, sowie für das Stillungsgeschäft vorzubereiten haben.
& 19. Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, so beschleunige sie so viel
wie möglich ihre Ankunft bei derselben und nehme in einer Tasche ihre Geräthe mit,
welche sie immer in sauberem, brauchbarem Zustande und bereit zu halten hat.
Diese Tasche, welche so eingerichtet sein muß, daß sie jederzeit ausgewaschen werden
kann, soll nur die Geräthe enthalten. Alles andere außer den Geräthen hat aus der
Tasche fortzubleiben, wie Lehrbuch, Strickzeug, Eßwaaren, Kämme, u. s. w.
Diese Geräthe sind:
eine Nabelschnurscheere;
mehrere feste weiche Bändchen von 40 cm Länge aus Leinwand oder Gummi-
schnürchen zum Unterbinden der Nabelschnur;
eine Spülkanne mittlerer Größe aus Blech mit 1 Meter langem Gummischlauch;
zwei beinerne Afterröhrchen, zum Klystieren Erwachsener und der Kinder;
. zwei gläserne Scheidenrohre;
eine Kinderklystierspritze;
eine Bürste zur Belebung scheintodter Neugeborener;
. zwei Gurtbänder zum Verarbeiten der Wehen;
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2) Vergl. die Belehrung der Hebammen vom 8. November 1877, die Taufe der Neugeborenen betreffend.
1892. 45