Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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§625. Bei ihren Besuchen der Wöchnerinnen hat die Hebamme auch die erste Pflege 
der Neugeborenen zu übernehmen und den Müttern oder Wärterinnen über die weitere 
Pflege der Kinder die erforderliche Unterweisung zu ertheilen. 
Bei Erkrankung der Kinder hat sie den Rath zu geben, daß ein Arzt gerufen werde, 
insbesondere hat sie bei den ersten Zeichen der Augenentzündung darauf zu dringen, daß 
ohne Aufschub ärztliche Hülfe gesucht werde, und die Gefahr der Erblindung des Kindes 
den Angehörigen vorzustellen, sich selbst aber jeder anderen Hülfsleistung, als die ihr ge- 
lehrt worden sind, dabei zu enthalten. 
& 26. Die Hebammen sollen ihre Wöchnerinnen in den ersten neun Tagen 
wenn irgend möglich täglich zwei Mal, wenigstens aber ein Mal besuchen. Wie lange 
diese Besuche dann noch fortzusetzen sind, hängt vorzugsweise von dem Befinden der 
Wöchnerin ab. 
Dresden, den 22. Juni 1892. 
J. 
Eidesformel 
zur Verpflichtung der Hebammen. 
Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie den Ihnen 
wohlbekannten Bestimmungen der Hebammenordnung, der Instruktion für die Hebammen 
zur Verhütung des Kindbettfiebers und der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen 
bei der Augenentzündung der Neugeborenen, sowie aller sonst noch bei Ausübung Ihres 
Hebammenberufs in Betracht kommenden Vorschriften getreulich nachgehen und alles Das 
genau beobachten und leisten wollen, was einer rechtschaffenen Hebamme ihren Pflichten 
nach zu thun gebührt. 
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!
	        
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