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die Bekanntmachung, die Aufhebung der Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptisch-
kranke in Hubertusburg betreffend, vom 6. Dezember 1890 (G.= u. V.-Bl.
S. 213).
Dresden, den 8. Juli 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Geyh.
A.
Auszug aus dem Regulative
für die
Unterbringung in die Heil= und Pfleganstalt Hochweitzschen.
§ 1.
Anstaltszweck.
1. Im Allgemeinen.
Die Landesanstalt Hochweitzschen ist
Heil= und Pfleganstalt
für epileptische Personen nahezu jeder Art und jeden Alters.
Dieselbe besteht aus
a) einer Ansiedelung, in welche solche Epileptische Aufnahme finden, die sich zu einer
in der Hauptsache freien Verpflegung eignen — die Ansiedelung hat vorwiegend den
Zweck, durch Gewöhnung der Ansiedler an eine ihrem Zustande zuträgliche Lebensführung
unter geregelter ärztlicher Leitung, Heilung oder doch Minderung und Besserung ihres
Leidens herbeizuführen, ihnen durch die Einrichtungen der Ansiedelung was sie in der
Heimath entbehren müssen zu ersetzen, und ihr Leben so zu einem für sie selbst befriedigenden
zu gestalten —,
b) einer inneren Abtheilung für solche Epileptische, welche wegen ihres geistigen
oder körperlichen Zustandes vorzugsweise ärztlicher Fürsorge bedürftig sind.
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