Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 303 — 
die Bekanntmachung, die Aufhebung der Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptisch- 
kranke in Hubertusburg betreffend, vom 6. Dezember 1890 (G.= u. V.-Bl. 
S. 213). 
Dresden, den 8. Juli 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Geyh. 
A. 
Auszug aus dem Regulative 
für die 
Unterbringung in die Heil= und Pfleganstalt Hochweitzschen. 
§ 1. 
Anstaltszweck. 
1. Im Allgemeinen. 
Die Landesanstalt Hochweitzschen ist 
Heil= und Pfleganstalt 
für epileptische Personen nahezu jeder Art und jeden Alters. 
Dieselbe besteht aus 
a) einer Ansiedelung, in welche solche Epileptische Aufnahme finden, die sich zu einer 
in der Hauptsache freien Verpflegung eignen — die Ansiedelung hat vorwiegend den 
Zweck, durch Gewöhnung der Ansiedler an eine ihrem Zustande zuträgliche Lebensführung 
unter geregelter ärztlicher Leitung, Heilung oder doch Minderung und Besserung ihres 
Leidens herbeizuführen, ihnen durch die Einrichtungen der Ansiedelung was sie in der 
Heimath entbehren müssen zu ersetzen, und ihr Leben so zu einem für sie selbst befriedigenden 
zu gestalten —, 
b) einer inneren Abtheilung für solche Epileptische, welche wegen ihres geistigen 
oder körperlichen Zustandes vorzugsweise ärztlicher Fürsorge bedürftig sind. 
475
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.