Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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ung vervollständigt wird, daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persön— 
licher Prüfung des Aufzunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt. 
Das ärztliche Zeugniß ist in allen Fällen unter Verwendung des hierzu vorge— 
schriebenen Formulars auszustellen, welches auf demselben Wege zu erlangen ist, wie das 
Antragsformular (oben Punkt 3). 
b) Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus derselben muß hervorgehen, daß die Zahlung der Verpflegbeiträge, und zwar 
nach dem festzustellenden Satze, sowie der sonstigen Kosten 
entweder von einer als zahlungsfähig bekannten, beziehentlich in dieser Richtung 
behördlich legitimirten, im Königreiche Sachsen wohnhaften Person oder 
von einem Ortsarmenverbande des Königreichs Sachsen auf so lange übernommen 
wird, bis diese Verbindlichkeit von anderer, ebenfalls zahlungs- 
sicherer Seite ausdrücklich übernommen ist. 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars abzugeben, welches auf demselben Wege zu beziehen 
ist, wie das Antragsformular (oben Punkt 3). 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter einschließlich der Gemeindevorstände ist das 
Dienstsiegel oder der Dienststempel beizudrücken. 
c) Obrigkeitliche Bescheinigung der Staatsangehörigkeit und des 
Unterstützungswohnsitzes. 
Dieselbe muß darthun, daß der Aufzunehmende als Staatsangehöriger des König- 
reichs Sachsen anerkannt und für welchen Ort sein Unterstützungswohnsitz festgestellt ist, 
oder den Nachweis der auswärtigen Staatsangehörigkeit enthalten, oder aber die Be- 
scheinigung darüber, daß die Feststellung eingeleitet ist. 
Im letzteren Falle ist das Ergebniß der eingeleiteten Feststellung seiner Zeit der An- 
stalt unaufgefordert mitzutheilen. 
Wird für einen Nichtsachsen, der sich nicht im Königreiche Sachsen be- 
findet, Aufnahme beantragt, so muß der Nachweis der Staatsangehörigkeit 
und die behördliche Zusicherung beigebracht sein, daß der Aufzu- 
nehmende jederzeit an einen dabei namhaft zu machenden bestimmten Ort 
zurückgebracht werden könne und daselbst werde angenommen werden. 
d) Die ergangenen Akten, wenn der Antrag von einer Behörde gestellt oder 
vermittelt wird.
	        
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