Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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e) Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde, 
wenn es sich um Kinder handelt überdies: 
) Impfschein, 
g) Eingehende Darstellung der Erziehung, Schulbildung, geistigen Ent— 
wickelung und des Betragens des Aufzunehmenden. 
Die Unterlagen e und f sind entweder dem Antrage beizufügen oder thunlichst bald 
nachzubringen. 
5. Ohne behördliche Vermittelung. 
Wird ausnahmsweise die Aufnahme von dem Kranken oder dessen Angehörigen un- 
mittelbar bei der Anstalt nachgesucht, so bleibt vorbehalten, ein solches Gesuch nach Um- 
ständen zuvor zu näherer Erörterung beziehentlich Begutachtung an die nach Obigem 
zuständige Behörde abzugeben. 
Zur Vermeidung von Weiterungen ist den Antragstellern die Verwendung des für 
Behörden vorgeschriebenen Formulars gleichfalls zu empfehlen. 
Bezirksärzte, überhaupt alle approbirten Aerzte, können dergleichen Formulare bei 
den zur Vermittelung der Aufnahme zuständigen Behörden erlangen. 
83. 
Entschließung über die Aufnahme. 
1. Zuständigkeit. 
Die Entschließung über die Aufnahmeanträge steht in allen Fällen dem Anstalts- 
vorstande zu. 
2c. 2. 
5. Verkahren in zweifelhaften Fällen. 
Ist es zweifelhaft, ob der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet, so kann aus- 
nahmsweise eine Untersuchung und Prüfung des Unterzubringenden an seinem Aufent- 
haltsorte seiten eines Arztes der Anstalt vorgenommen werden. 
c. rc. 
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Aufnahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs
	        
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