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3. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten.
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Orts—
obrigkeit darüber mitgebracht wird, daß seit 6 Wochen in der Familie, dem Hause und
der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahrzu—
nehmen gewesen ist.
4. Kleidung.
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Beilage sub O ver-
zeichneten Bekleidungsgegenständen zu versehen. —
Fehlende Bekleidungsgegenstände werden von der Anstalt auf Kosten der Verpfleg—
beitragspflichtigen beschafft.
Auch kann nach dem Ermessen der Anstalts-Verwaltung bei Zuführung eines un—
genügend ausgestatteten Kranken die Aufnahme des letzteren verweigert werden.
5. Zustand des Autzunehmenden.
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen.
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines
unsauber Zugeführten bis auf Weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.%/ berechnet, welche
zur Pflegerkasse fließt.
6. Doppelte TLiekerscheine.
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit-
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs-
bescheinigung zurückgegeben wird.
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei
der Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und
zwar bis auf Weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 K. welche zur Anstaltskasse
beziehentlich zur allgemeinen Verpflegtenkasse fließen.
7. Uebernahme.
Bei der Anstalt wird über die erfolgte Zuführung ein Protokoll ausgenommen. Der
Begleiter erhält eine Uebergabe-Bescheinigung.
§ 6.
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder.
1. Beitrags- und Zahlungspflicht.
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen
des Aufgenommenen zu bestreiten find, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver-
pflichtet sind.
1892. 48