Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

— 309 — 
3. Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten. 
Die Annahme kann verweigert werden, wenn nicht eine Bescheinigung der Orts— 
obrigkeit darüber mitgebracht wird, daß seit 6 Wochen in der Familie, dem Hause und 
der sonstigen Umgebung des Aufzunehmenden eine ansteckende Krankheit nicht wahrzu— 
nehmen gewesen ist. 
4. Kleidung. 
Jeder Aufzunehmende ist bei der Zuführung mit den in der Beilage sub O ver- 
zeichneten Bekleidungsgegenständen zu versehen. — 
Fehlende Bekleidungsgegenstände werden von der Anstalt auf Kosten der Verpfleg— 
beitragspflichtigen beschafft. 
Auch kann nach dem Ermessen der Anstalts-Verwaltung bei Zuführung eines un— 
genügend ausgestatteten Kranken die Aufnahme des letzteren verweigert werden. 
5. Zustand des Autzunehmenden. 
Der Aufzunehmende muß in reinlichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines 
unsauber Zugeführten bis auf Weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.%/ berechnet, welche 
zur Pflegerkasse fließt. 
6. Doppelte TLiekerscheine. 
Ueber die etwa mitgebrachten Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mit- 
zubringen, wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangs- 
bescheinigung zurückgegeben wird. 
Fehlt der Lieferschein in einer oder in beiden Ausfertigungen, so werden die bei 
der Anstalt erwachsenden Schreibkosten ebenfalls den Beitragspflichtigen berechnet, und 
zwar bis auf Weiteres für jede fehlende Ausfertigung 25 K. welche zur Anstaltskasse 
beziehentlich zur allgemeinen Verpflegtenkasse fließen. 
7. Uebernahme. 
Bei der Anstalt wird über die erfolgte Zuführung ein Protokoll ausgenommen. Der 
Begleiter erhält eine Uebergabe-Bescheinigung. 
§ 6. 
Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
1. Beitrags- und Zahlungspflicht. 
Die Zahlung der Verpflegbeiträge liegt, soweit sie nicht aus dem eigenen Vermögen 
des Aufgenommenen zu bestreiten find, denjenigen ob, welche zu dessen Unterhalte ver- 
pflichtet sind. 
1892. 48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.