Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Wer den Verpflegbeitrag zu entrichten verpflichtet ist, hat auch die sonstigen Auf— 
wände zu tragen, welche für den Verpflegten zu bestreiten sind, insbesondere die Kosten 
der Zuführung, der Zurückführung, der etwaigen Ausstattung bei der Entlassung (8 109), 
des etwaigen Begräbnisses. 
2. Beitragspflicht der Armenverbände. 
Wenn für' einen in einer Landesanstalt zu Verpflegenden weder aus seinem Ver— 
mögen noch von seinen unterhaltungspflichtigen Angehörigen der vorschriftsmäßige Ver— 
pflegbeitrag aufzubringen und der unterstützungspflichtige Armenverband nicht in der 
Lage ist, die gerade erforderliche Pflege, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung in 
anderer Weise zu beschaffen, so tritt für den unterstützungspflichtigen Armenverband nach 
§ 33 flg. der Armenordnung vom 22. Oktober 1840 die Verbindlichkeit ein, den Ver- 
pflegbeitrag an die Anstalt abzuführen und dieser gegenüber zu vertreten. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen sind die Verpflegbeiträge für 
Personen, welche den Unterstützungswohnsitz bei ihnen haben, nur nach der Hälfte des 
stattfindenden Specialverpflegungsaufwandes zu berechnen (Gesetz über die Verbindlichkeit 
der Gemeinden, zur Verpflegung ihrer in die Landes-Heil= und Versorganstalten auf- 
genommenen Armen beizutragen, vom 26. Mai 1834, Punkt 4). 
Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die 
sonstigen Aufwände zu tragen, welche den Verpflegbeitragspflichtigen treffen (zu vergl. 
oben unter 1 Absatz 2). 
3. Möhe der Verpflegbeiträge. 
Der Verpflegbeitrag beläuft sich zur Zeit und bis auf Weiteres: 
a) nach dem regelmäßigen Satze für Sachsen auf jährlich 
7567 in der l. Verpflegklasse, 
450 II. 5 
—.. III. 
b) für Ortsarmenverbände des Königreichs Sachsen (oben Nr. 2) 
108% 
Jc) für den Landarmenverband des Königreichs Sachsen 
216.%/ 
c) nach dem Satze für Nichtsachsen (§ 15.e) 
1512 in der I. Verpflegklasse, 
900 . IH.I. O 
540 IIl. -
	        
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