Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Ueber Aenderungen der Beitragssätze zu vergl. § 41, Absatz 2. 
Wegen der Höhe des Verpflegbeitrags in der Pensionsabtheilung für Kinder zu 
vergl. 8 75. 
ꝛc. ꝛc. 
5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen. 
a) Verpflegbeitragsermäßigung kann nur vom Ministerium des Innern 
bewilligt werden. 
b) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung der Armen- 
kassenrechnungen der letzten drei Jahre an die Kreishauptmannschaft einzuberichten, von 
welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen ist. 
c) Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der ein- 
schlagenden Verhältnisse bei der Anstalt anzubringen, von welcher sie mit den Akten dem 
Ministerium vorgelegt werden. 
d) Ermäßigung des Satzes für Nichtsachsen wird nur dann ausnahmsweise 
bewilligt werden, wenn der Nichtsachse seinen Unterstützungswohnsitz in einem Ortsarmen- 
verbande des Königreichs Sachsen hat oder dem Landarmenverbande des Königreichs 
Sachsen zur Last fallen kann und solchenfalls dem Eintritte der Verpflichtung des Orts- 
oder Landarmenverbandes durch Ermäßigung des von anderer Seite gezahlten Beitrags 
vorgebeugt werden kann. 
e.) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich bewilligt 
oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Beitragserhöhung, die an sich ein- 
zutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger gezahlte 
Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung desselben nach Maß- 
gabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 # bisc verbunden mit § 41) für jeden 
der nachstehend unter Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten. 
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3 b urc) nicht 
gedeckten Theils des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 a ud verbunden mit § 41). 
6. Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach Nr. 5° vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von folgenden 
Fällen Gebrauch gemacht: 
a) wenn dem Aufgenommenen oder einem Angehörigen desselben, welcher zu seinem 
Unterhalte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, welches an 
einer von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist; 
b) wenn der Verpflegte verstirbt, ehe er als entlassen vom Personalbestande 
abgeschrieben worden ist. 
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