Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Dasselbe gilt von Defectposten, welche sich zu Gunsten einzelner Verpflegten oder der 
für sie Beitragspflichtigen in Folge der Rechnungsprüfung herausstellen. 
9. Jerechnungsgelder. 
a) Außer dem Verpflegbeitrage muß in den beiden ersten Verpflegklassen Berechnungs- 
geld, und zwar jährlich mindestens 
180 % in der l. Verpflegklasse, 
120. II. OA 
gezahlt werden. 
Dasselbe ist bestimmt zur Anschaffung neuer Kleidung und Leibwäsche, zur Instand- 
setzung der alten dergleichen, sowie zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und 
Annehmlichkeiten. 
Ein bestimmter regelmäßiger Beitrag aus den Einzel-Berechnungsgeldern wird zur 
allgemeinen Verpflegtenkasse erhoben, aus welcher gemeinsame Annehnmlichkeiten 
bestritten werden. 
Auf die Einzahlung der Berechnungsgelder finden die Bestimmungen unter 7 ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei Verpflegten in III. Klasse ist die etwaige Zahlung eines Berechnungsgeldes ganz 
dem Ermessen der Beitragspflichtigen überlassen. 
b) Ueber die Berechnungsgelder wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres 
abgerechnet. 
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8 # 
Bemerkte. 
Hinausgabe, beziehentlich Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder 
erfolgt außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem 
regelmäßigen Jahresabschlusse. 
87. 
Pensionsabtheilung. 
1. Allgemeines. 
Für Kinder bemittelterer Eltern besteht eine Pensionsabtheilung. 
Für diese Abtheilung gelten, soweit nicht im Nachstehenden etwas Besonderes bestimmt 
ist, die im Allgemeinen für die Anstalt getroffenen Bestimmungen ebenfalls. 
2. Verpflegung 2c. 
Die Zöglinge der Pensionsabtheilung nehmen am Unterrichte und an der Beschäftigung 
der übrigen Zöglinge Theil, erhalten aber besondere Wartung und Pflege, weshalb
	        
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