Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Anstalt hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, die Zuführung aber so lange zu unter— 
lassen, bis die erwähnte Bescheinigung beigebracht werden kann. 
d) Der Verpflegbeitrag ist für die Zeit, während deren der Verpflegte sich 
auf Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
l9. 
Versetzung. 
1. Versetzung in eine andere Landesanstalt überhaupt. 
ꝛc. ꝛc. 
Chronisch Tobsüchtige und tief Verblödete sind in die betreffenden Versorganstalten 
zu versetzen. 
•4i . 
4. Kosten. 
Die Kosten der Versetzung in eine andere Landesanstalt sind nur dann von den 
Verpflegbeitragspflichtigen einzuziehen, wenn die Versetzung von ihnen beantragt oder 
doch veranlaßt oder durch den Verpflegten oder seinen Zustand veranlaßt worden ist. 
1 1 
. . 
7. Versetzung innerhalb der Anstalt. 
Versetzungen aus einer Anstaltsabtheilung in die andere, oder aus einer Verpfleg— 
klasse in die andere erfolgen auf Entschließung bei der Anstalt. 
Versetzung aus der höheren in eine niedere Verpflegklasse ist ohne weiteren Verzug 
auszuführen, sobald der Verpflegbeitrag trotz erfolgter vorschriftsmäßiger Mahnung in 
Rückstand gelassen wird (zu vergl. § 6. 
8 10. 
Entlassung. 
1. Entlassung aut Entschließung des Anstaltsvorstandes. 
Auf Entschließung des Anstaltsvorstandes nach vorgängigem Gehör des betreffenden 
Abtheilungsvorstandes kann die Entlassung eines Verpflegten erfolgen 
a) sobald der Verpflegte als geheilt oder doch sein Zustand als soweit gebessert er- 
kannt wird, daß seine fernere Beibehaltung nicht nöthig erscheint; 
b) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt wird. 
ꝛc. 2
	        
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