Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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2. Entlassung auf Entschließung des Mlinisteriums. 
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde, als aus den unter 1 a und b 
aufgeführten erfolgen soll, 
b) wenn zu einer seiten der Anstalt für unbedenklich erachteten Entlassung die Zu- 
stimmung der betreffenden Behörde versagt wird (zu vergl. unter 1, letzter Absatz), 
F) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Verpflegten aus allgemeinen 
Ver waltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
ꝛc. ꝛc. 
4. Abholung. 
Bedarf der Verpflegte der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die Angehörigen, beziehentlich deren Vertreter, oder 
die betheiligte Behörde die Abholung ohne Weigerung zu veranstalten, andernfalls aber 
sich zu gewärtigen, daß die Rücksendung des zu Entlassenden auf Kosten der Beitrags- 
pflichtigen von der Anstalt ausgeführt wird. 
Auch bei der Abholung dürfen die Begleiter weder Waffen noch Uniform tragen. 
Für weibliche Verpflegte kann die Anstalts-Verwaltung weibliche Begleitung bei der 
Abholung zur Bedingung machen. 
L. ꝛc. 
8. Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, insoweit es nicht in geeigneten Fällen für nöthig erachtet wird, 
ihn unentgeltlich in deren Besitze zu lassen. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor— 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
9. Ausstattung. 
Soweit nöthig wird der zu Entlassende, wenn der Fall dazu angethan ist, auch mit 
weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte, Handwerkszeug und dergleichen ausgestattet. 
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Verpflegbeitragspflichtigen zu erstatten. 
2c. 2c. 
10. Vorhandenes Geld. 
Etwa vorhandene Gelder Entlassener werden diesen selbst oder ihren gesetzlichen 
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