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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1892.
Inhalt: Nr. 66. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Waldheim Nochlitzer
Eisenbahn betr. S. 321. — Nr. 67. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungen
der Station Klingenthal betr. S. 323. — Nr. 68. Bekanntmachung, eine Anleihe der Moritzkirchen-
gemeinde in Zwickau betr. S. 324. — Nr. 69. Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und Anstellung
der nicht juristisch gebildeten Beamten bei den Unterbehörden und im Aussichtsdienste der Zoll= und Steuer-
Verwaltung betr. S. 324. — Nr. 70. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erweiterung
des Bahnhofs Borsdorf betr. S. 331.
Nr. 66. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Eisenbahn von Waldheim über Geringswalde nach Rochlitz
betreffend:;
vom 21. Juli 1892.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
26. März 1890 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Waldheim über Geringswalde
nach Rochlitz andurch verorduet wie folgt.
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder-
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
Ausgegeben zu Dresden den 16. August 1892. 50