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Nr. 67. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungen und Ergänzungen
auf der Station Klingenthal der Linie Zwota-Klingenthal
betreffend;
vom 21. Juli 1892.
D. sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf der Station
Klingenthal der Linie Zwota-Klingenthal mehrere Erweiterungen und Ergänzungen noth-
wendig machen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fraglichen Erweiterungen und Ergänzungen der Station Klingenthal der Linie Zwota-
Klingenthal in Anwendung zu bringen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
8 3. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Klingenthal
betroffen.
Dresden, am 21. Juli 1892.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Schnauder.
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