Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Nr. 67. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterungen und Ergänzungen 
auf der Station Klingenthal der Linie Zwota-Klingenthal 
betreffend; 
vom 21. Juli 1892. 
D. sich im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes auf der Station 
Klingenthal der Linie Zwota-Klingenthal mehrere Erweiterungen und Ergänzungen noth- 
wendig machen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des 
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fraglichen Erweiterungen und Ergänzungen der Station Klingenthal der Linie Zwota- 
Klingenthal in Anwendung zu bringen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen 
späteren Verordnungen enthalten sind. 
8 3. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Klingenthal 
betroffen. 
Dresden, am 21. Juli 1892. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Schnauder. 
50“
	        
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