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1. Zur Anstellung werden zugelassen:
1. Militäranwärter nach Maßgabe der für die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit solchen Anwärtern
geltenden Grundsätze und der Ausführungsbestimmungen?) zu denselben.
2. Personen, welche das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Real-Gymnasiums
oder einer diesen gleichstehenden Bildungsanstalt erlangt, hiernächst einen drei-
jährigen Vorbereitungsdienst (Acceß) bei Zoll= und Steuerbehörden abgeleistet
und die in §§ 15 bis 19 geordnete erste Prüfung bestanden haben.
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, ausnahmsweise auch
3. andere Personen anzustellen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und eine
höhere wissenschaftliche Vorbildung besitzen oder bereits im öffentlichen Dienste
angestellt gewesen sind.
&2. Militäranwärter, sowie die in § 1 unter 3 aufgeführten
Personen werden regelmäßig zunächst als Aufseher im Grenzausfsichtsdienste oder als
Amtediener angestellt.
Die Anstellung erfolgt durch das Finanz-Ministerium. An dieses sind die betreffenden
Gesuche zu richten.
&3Z. Dem Anstellungsgesuche sind beizufügen:
A. von Militäranwärtern
1. ein Lebenslauf mit näheren Angaben über die persönlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers;
2. der Geburtsschein und, wenn aus diesem die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht,
ein Nachweis über die letztere;
3. ein Stammrollenauszug; von denjenigen, welche aus dem aktiven Militärdienst
bereits ausgeschieden sind, der Militärpaß (Militärentlaßschein);
4. der Civilversorgungsschein, beziehentlich der Nachweis über die anderweit erlangte
Anstellungsberechtigung — J§ 10 Ziffer 3 bis 7 der in § 1 unter 1 erwähnten
Grundsätze ;
5. ein Zeugniß über die Führung während der Militärzeit; von denjenigen, welche
bereits aus dem aktiven Militärdienste ausgeschieden sind, außerdem ein
Führungszeugniß der dem Bewerber vorgesetzten Civilbehörde, beziehentlich der
Polizeibehörde seines Wohnortes;
6. ein militär= oder bezirksärztliches Zeugniß über die körperliche Tüchtigkeit zum
Dienste in der Zoll= und Steuer-Verwaltung einschließlich des Aufsichtsdienstes;
“ 28. Apri
*) Verordnung vom 2. ra. 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.) und vom 17. November 1886
(G.= u. V.-Bl. S. 321).