Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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1. Zur Anstellung werden zugelassen: 
1. Militäranwärter nach Maßgabe der für die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit solchen Anwärtern 
geltenden Grundsätze und der Ausführungsbestimmungen?) zu denselben. 
2. Personen, welche das Reifezeugniß eines Gymnasiums oder Real-Gymnasiums 
oder einer diesen gleichstehenden Bildungsanstalt erlangt, hiernächst einen drei- 
jährigen Vorbereitungsdienst (Acceß) bei Zoll= und Steuerbehörden abgeleistet 
und die in §§ 15 bis 19 geordnete erste Prüfung bestanden haben. 
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, ausnahmsweise auch 
3. andere Personen anzustellen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und eine 
höhere wissenschaftliche Vorbildung besitzen oder bereits im öffentlichen Dienste 
angestellt gewesen sind. 
&2. Militäranwärter, sowie die in § 1 unter 3 aufgeführten 
Personen werden regelmäßig zunächst als Aufseher im Grenzausfsichtsdienste oder als 
Amtediener angestellt. 
Die Anstellung erfolgt durch das Finanz-Ministerium. An dieses sind die betreffenden 
Gesuche zu richten. 
&3Z. Dem Anstellungsgesuche sind beizufügen: 
A. von Militäranwärtern 
1. ein Lebenslauf mit näheren Angaben über die persönlichen Verhältnisse des 
Gesuchstellers; 
2. der Geburtsschein und, wenn aus diesem die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht, 
ein Nachweis über die letztere; 
3. ein Stammrollenauszug; von denjenigen, welche aus dem aktiven Militärdienst 
bereits ausgeschieden sind, der Militärpaß (Militärentlaßschein); 
4. der Civilversorgungsschein, beziehentlich der Nachweis über die anderweit erlangte 
Anstellungsberechtigung — J§ 10 Ziffer 3 bis 7 der in § 1 unter 1 erwähnten 
Grundsätze ; 
5. ein Zeugniß über die Führung während der Militärzeit; von denjenigen, welche 
bereits aus dem aktiven Militärdienste ausgeschieden sind, außerdem ein 
Führungszeugniß der dem Bewerber vorgesetzten Civilbehörde, beziehentlich der 
Polizeibehörde seines Wohnortes; 
6. ein militär= oder bezirksärztliches Zeugniß über die körperliche Tüchtigkeit zum 
Dienste in der Zoll= und Steuer-Verwaltung einschließlich des Aufsichtsdienstes; 
“ 28. Apri 
*) Verordnung vom 2. ra. 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 117 flg.) und vom 17. November 1886 
(G.= u. V.-Bl. S. 321).
	        
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