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Dem Gesuche sind beizufügen:
1. der Geburtsschein und, wenn aus diesem die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht,
ein Nachweis über die letztere;
2. das Reifezeugniß der von dem Bewerber besuchten höheren Bildungsanstalt;
3. ein bezirksärztliches Zeugniß über die körperliche Tüchtigkeit zum Dienste in der
Zoll- und Steuer-Verwaltung einschließlich des Aufsichtsdienstes;
4. die Militärpapiere, beziehentlich der Nachweis der erlangten Befreiung vom
Militärdienste;
5. soweit nöthig, ein Zeugniß über das Verhalten des Bewerbers, seitdem er die
höhere Bildungsanstalt verlassen hat, beziehentlich über die seitdem von ihm
innegehabten Stellungen;
6. ein Nachweis über die nöthigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
während der Dauer des Accesses.
. In der Regel soll die Zulassung zum Accesse nicht vor der Ableistung der
activen Militärpflicht und nicht nach vollendetem 25. Lebensjahre des Bewerbers erfolgen.
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig.
#10. Ausländer (Nichtangehörige der deutschen Bundesstaaten) können nur mit
Genehmigung des Finanz-Ministeriums zum Accesse zugelassen werden. Unter Inländern
sind bei übrigens gleicher Qualifikation sächsische Staatsangehörige vorzugsweise zu
berücksichtigen.
& 11. Im Falle der Genehmigung des Gesuchs bestimmt die Zoll= und Steuer-
Direktion das Hauptamt, bei welchem der Bewerber zum Accesse zuzulassen ist, sowie den
Zeitpunkt für den Beginn des letzteren.
& 12. Das Finanz-Ministerium bestimmt die Zahl der Accessisten, welche jeweilig
gleichzeitig im Vorbereitungsdienste beschäftigt werden dürfen.
&13. Der Aceessist ist im ersten Jahre des Vorbereitungsdienstes in allen Zweigen
der Zoll= und Steuer-Verwaltung, welche in dem Bezirke des betreffenden Hauptamtes
vertreten sind, angemessen zu beschäftigen. Insbesondere muß derselbe auch die erforder-
liche Zeit hindurch zu schriftlichen Arbeiten im Bureau verwendet und ihm Gelegenheit
geboten werden zur Ausbildung im Registratur -, Kassen= und Rechnungswesen. Zum
Zwecke seiner Ausbildung kann derselbe während des ersten Jahres von der Zoll= und
Steuer-Direktion vorübergehend in den Bezirk eines anderen Hauptamtes abgeordnet
werden. Zur Vertretung ständiger Beamter ist der Accessist während des ersten Jahres
der Vorbeschäftigung nur insoweit zu verwenden, als dies für seine Ausbildung er-
forderlich ist.