Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. der Geburtsschein und, wenn aus diesem die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht, 
ein Nachweis über die letztere; 
2. das Reifezeugniß der von dem Bewerber besuchten höheren Bildungsanstalt; 
3. ein bezirksärztliches Zeugniß über die körperliche Tüchtigkeit zum Dienste in der 
Zoll- und Steuer-Verwaltung einschließlich des Aufsichtsdienstes; 
4. die Militärpapiere, beziehentlich der Nachweis der erlangten Befreiung vom 
Militärdienste; 
5. soweit nöthig, ein Zeugniß über das Verhalten des Bewerbers, seitdem er die 
höhere Bildungsanstalt verlassen hat, beziehentlich über die seitdem von ihm 
innegehabten Stellungen; 
6. ein Nachweis über die nöthigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts 
während der Dauer des Accesses. 
	. In der Regel soll die Zulassung zum Accesse nicht vor der Ableistung der 
activen Militärpflicht und nicht nach vollendetem 25. Lebensjahre des Bewerbers erfolgen. 
Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Finanz-Ministeriums zulässig. 
#10. Ausländer (Nichtangehörige der deutschen Bundesstaaten) können nur mit 
Genehmigung des Finanz-Ministeriums zum Accesse zugelassen werden. Unter Inländern 
sind bei übrigens gleicher Qualifikation sächsische Staatsangehörige vorzugsweise zu 
berücksichtigen. 
& 11. Im Falle der Genehmigung des Gesuchs bestimmt die Zoll= und Steuer- 
Direktion das Hauptamt, bei welchem der Bewerber zum Accesse zuzulassen ist, sowie den 
Zeitpunkt für den Beginn des letzteren. 
& 12. Das Finanz-Ministerium bestimmt die Zahl der Accessisten, welche jeweilig 
gleichzeitig im Vorbereitungsdienste beschäftigt werden dürfen. 
&13. Der Aceessist ist im ersten Jahre des Vorbereitungsdienstes in allen Zweigen 
der Zoll= und Steuer-Verwaltung, welche in dem Bezirke des betreffenden Hauptamtes 
vertreten sind, angemessen zu beschäftigen. Insbesondere muß derselbe auch die erforder- 
liche Zeit hindurch zu schriftlichen Arbeiten im Bureau verwendet und ihm Gelegenheit 
geboten werden zur Ausbildung im Registratur -, Kassen= und Rechnungswesen. Zum 
Zwecke seiner Ausbildung kann derselbe während des ersten Jahres von der Zoll= und 
Steuer-Direktion vorübergehend in den Bezirk eines anderen Hauptamtes abgeordnet 
werden. Zur Vertretung ständiger Beamter ist der Accessist während des ersten Jahres 
der Vorbeschäftigung nur insoweit zu verwenden, als dies für seine Ausbildung er- 
forderlich ist.
	        
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