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2. Soweit in der Gebührenordnung vom Gericht oder Richter die Rede ist, tritt
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an deren Stelle die betreffende Verwaltungsbehörde.
Z. Gegen die Entschließungen der Verwaltungsbehörde sind lediglich die innerhalb
der betreffenden Verwaltungszweige bestehenden Rechtsmittel zulässig.
Dresden, am 27. November 1891.
Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen, des Innern und des Kriegs.
v. Gerber. v. Thümmel. v. Metzsch. v. d. Planitz.
Nr. 2. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der schmalspurigen Sekundäreisenbahn
Oschatz-Strehla betreffend;
vom 23. Dezember 1891.
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, die schmalspurige Sekundäreisenbahn von
Oschatz nach Strehla
am 31. Dezember 1891
dem allgemeinen Verkehre zu übergeben.
Die Leitung des Betriebes auf der genannten neuen Bahnlinie erfolgt durch die
Generaldirektion der Staatseisenbahnen, welche auch die Tarife und die Fahrpläne be-
kannt machen wird; dagegen verbleibt die Erledigung der Bauangelegenheiten und die
Regelung der Besitzverhältnisse im Bereiche der neuen Bahnstrecke zunächst noch dem Kom-
missar für Staatseisenbahnbau, Finanzrath Dr. Schelcher in Dresden.
Dresden, am 23. Dezember 1891.
Finanz-Ministerium.
v. Thümmel.
Müller.