Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Die Entschließung über die Zulassung derselben zur Prüfung steht 
a) wenn der Beamte das Reifezeugniß eines Gymnasiums, eines Real-Gymnasiums 
oder einer diesen gleichstehenden Bildungsanstalt besitzt, der Zoll= und Steuer- 
Direktion, 
b) in anderen Fällen dem Finanz-Ministerium 
zu. 
& 23. Die Beförderung in Stellen der I. und II. Uniform-Klasse ist von der Ab- 
legung einer zweiten Prüfung abhängig. 
Zu dieser Prüfung werden nur Beamte der III. Uniform-Klasse ausschließlich der 
Untersteuereinnehmer der letzten Aemterklasse, sowie Assistenten der IV. Uniform-Klasse 
zugelassen. 
Sie kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren seit dem Bestehen der ersten 
Prüfung (8§ 15 bis 19) abgelegt werden. Das Finanz-Ministerium kann von dieser 
Frist dispensiren. 
# 24. Gesuche um Zulassung zur zweiten Prüfung sind durch Vermittelung des 
vorgesetzten Hauptamtes an die Zoll= und Steuer-Direktion zu richten, welche über die- 
selben Entschließung faßt. 
#25. Die zweite Prüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche aus dem 
Vorstande oder einem Mitgliede der Zoll= und Steuer-Direktion als Vorsitzendem, zwei 
Oberinspektoren und zwei anderen, mindestens der II. Uniform-Klasse angehörenden oder 
diesen mindestens gleichstehenden Beamten besteht. 
Auf die Bildung der Kommission finden die Bestimmungen in § 15 Absatz 2 
Anwendung. 
626. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche und soll den Nachweis 
liefern, daß der Prüfungskandidat auf dem gesammten Gebiete des Zoll= und Steuer- 
wesens und der damit zusammenhängenden Hülfswissenschaften theoretisch und praktisch 
so ausgebildet ist, daß ihm die selbstständige Verwaltung einer der in § 23 Absatz 1 
bezeichneten Stellen übertragen werden kann. 
&d27. In dem schriftlichen Theile der zweiten Prüfung sind sechs Arbeiten 
anzufertigen, und zwar je ein Aufsatz über eine schwierigere Frage aus dem Gebiete des 
Zollwesens, der Branntweinsteuer, der Zuckersteuer und einer der übrigen indirekten 
Abgaben, des Zoll= und Steuer-Strafrechtes, sowie des staatlichen Etat-, Kassen= und 
Rechnungswesens. 
# 28. Die mündliche Prüfung hat nach Maßgabe des in § 26 bezeichneten 
Prüfungszwecks, vorbehaltlich der Abweichung in hierzu geeigneten Fällen, namentlich
	        
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